Appeal dismissed for failure to submit challenged decision

4A_392/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.09.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an eviction matter. The appellants filed a letter that did not identify the challenged judgment. After a procedural order requiring submission of that decision by 21 August 2009, they failed to comply. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: if the appellant, after being invited to do so under threat of non-consideration, fails to file the challenged decision within the prescribed time, the appeal is inadmissible and may be disposed of in simplified proceedings without a merits examination. Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG permits waiver of court costs where the circumstances so justify.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_392/2009

Urteil vom 3. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
chemin des Cellies 10b, 2520 La Neuveville,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Hofenstrasse 23, 3032 Hinterkappelen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
Postfach 530, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Arrondissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville.
In Erwägung,
dass das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und auch die Beschwerdegegnerin deutschsprachig ist, wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen hervorgeht;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 12. August 2009 ein Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden konnte, dass er einen seine Frau und ihn selbst sowie die Beschwerdegegnerin betreffenden Entscheid des "Gerichts in Münster" anfechten wollte;

dass dieser Entscheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht identifiziert werden konnte;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 21. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;

dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Arrondissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilitynon-entryprocedural defectsubmission deadlinecourt costs