Non-entry for failure to pay cost advance

4A_391/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.11.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal because the appellant failed to pay the ordered cost advance even within the additional deadline. The president therefore issued a non-entry decision in summary proceedings under Art. 108(1)(a) BGG. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 500. The decision was notified to both parties and to the Bern Cantonal Court, Court of Appeal, 2nd Civil Chamber.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses nach angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Vorschussleistung ist Prozessvoraussetzung; bleibt sie trotz Nachfrist aus, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung als unzulässig abzuschreiben. Die Kostenfolge trifft die säumige Partei (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_391/2007

Urteil vom 14. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 2. August 2007.

In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

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