Inadmissible civil appeal for insufficient reasoning

4A_390/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.09.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal order requiring him to clear stored objects and return keys. The Lucerne Higher Court declined to enter the appeal because it lacked sufficient reasoning. The appellant then filed a civil appeal to the Federal Supreme Court, but he did not address the cantonal court’s reasoning or specify any violation of federal or constitutional law. The Supreme Court therefore held the appeal inadmissible. It also rejected the request for appointed counsel as hopeless and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen; pauschale Kritik genügt nicht. Rügen betreffend verfassungsmässige Rechte werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich vorgebracht und substanziiert begründet werden. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Nachfristansatz zur Ergänzung der Begründung ist ausgeschlossen. Mangels Erfolgsaussichten ist das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); unter den gegebenen Umständen können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_390/2008 /ber

Urteil vom 29. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Wicki,

Gegenstand
Nichteintreten auf den Rekurs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 11. Juli 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2008 anwies, innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die von ihm im Lagerraum B.-Matte, Parzellen-Nr. xxxx, 1. OG, und im gedeckten Lagerraum C.-Matte, Parzellen-Nr. yyyy, Lagergebäude Süd, 3. OG, gelagerten Gegenstände ordnungsgemäss zu räumen sowie die entsprechenden Schlüssel der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs anfocht, auf welchen das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels genügender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort sagt, inwiefern die Entscheidbegründung des Obergerichts, wonach auf den Rekurs mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden könne, gegen Vorschriften des Bundesrechts oder gegen Bestimmungen des kantonalen verfassungsmässigen Rechts verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem solchen Fall eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG ausgeschlossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4.2), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, dass ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Rechtsschrift einzureichen;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementcivil appeallegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal was sufficiently reasoned to be examined on the merits

Extrahierter Entscheid

The filing did not explain how the cantonal court's reasoning violated federal law or constitutional rights, so the appeal could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must engage with the challenged reasoning; constitutional or cantonal constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated under Art. 106(2) BGG. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Extrahierter Entscheid

The request for appointed counsel was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and thus inadmissible, it had no prospects of success within the meaning of Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In the circumstances, the Court waived the collection of court costs under Art. 66(1) BGG.

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