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4A_39/2013 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_39/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.02.2013Inadmissible
The tenant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had partly dismissed his rent-reduction claim and refused to enter into his challenge to a termination. The Court held that the filing of 24 January 2013 did not satisfy the strict reasoning requirements for a federal complaint: it did not identify any concrete violation of rights and instead merely attacked the cantonal fact-finding in an inadmissible appellate manner. The appeal was therefore not entertained. In view of the procedural outcome, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeschrift muss sich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den als verletzt gerügten Rechten auseinandersetzen und in Bezug auf Verfassungsrügen eine ausdrückliche und hinreichend begründete Rüge enthalten. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bindet das Bundesgericht grundsätzlich; Abweichungen sind nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung oder Rechtsverletzung zulässig und präzise zu begründen. Unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und tatsächliche Noven vermögen die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen.
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4A_39/2013
Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________ und C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2012.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage des Beschwerdeführers (Anfechtung der Kündigung vom 23. April 2011) nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1) und das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage (Herabsetzung des Mietzinses) abwies (Dispositiv-Ziffer 2);
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 auf das Ablehnungsgesuch vom 9. November 2012 und auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 8. Juni 2012 nicht eintrat und im Übrigen diesen Entscheid bestätigte und das Rechtsbegehren auf Herabsetzung des Mietzinses um Fr. 7'657.-- nebst Zins gemäss Ziffer 1 der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 den erwähnten Anforderungen nicht genügt bzw. damit unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht wird, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin