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4A_388/2008 ΓÇó Non-entry for lack of cantonal finality and reasoning
4A_388/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.09.2008Dismissed
A litigant challenged before the Federal Supreme Court a cantonal decision concerning free legal aid. The Court held that the complaint could not attack the district court's order because it was not a cantonal final decision. As to the cantonal appellate decision, the filing failed to meet the federal pleading and substantiation requirements, since it did not properly identify which rights had been violated. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.
Art. 75 Abs. 1, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 and 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal complaint and pleading requirements: only a cantonal final decision may be challenged before the Federal Supreme Court. A complaint must, by reference to the reasoning of the contested decision, specifically show which rights were violated; constitutional and cantonal constitutional rights are examined only if expressly and duly reasoned. Failure to comply with these requirements leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 BGG (consid. 1-3).
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4A_388/2008 /len
Urteil vom 10. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 17. Juni 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen B.________ einreichte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. Januar 2008 verfügte, dass dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung für die Gerichtskosten zur Hälfte und für die Parteikosten vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts am 10. März 2008 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege widerrief;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 24. April 2008 auf das vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf vom 10. März 2008 gerichtete Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau erhob, das mit Entscheid vom 17. Juni 2008 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei und im Übrigen auch dann nicht auf sie hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde sowohl das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten wie auch - in einem einzigen Satz - die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 17. Juni 2008 kritisiert;
dass die Verfügung des Präsidenten I des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. April 2008 mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nicht angefochten werden kann, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten kritisiert wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerde diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 angefochten wird;
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin