Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_384/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

X. and Y. appealed to the Federal Supreme Court against a Zürich Obergericht order confirming their eviction from an apartment. The Federal Supreme Court held that their filing of 22 June 2010 did not satisfy the appeal reasoning requirements: they failed to show which rights had been violated and did not properly substantiate constitutional complaints. The Court therefore did not enter into the appeal. In view of the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht; das Bundesgericht prüft solche nicht von Amtes wegen. Bleibt die Begründung offensichtlich unzureichend, tritt es auf die Beschwerde nicht ein. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_384/2010

Urteil vom 6. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2010.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Mai 2010 den von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich vom 23. März 2010 erhobenen Rekurs abwies und in Bestätigung der Verfügung den Beschwerdeführern befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung im 3. Stock links an der A.________strasse in W.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Juni 2010 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

evictioninadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs