4A_380/2025
Urteil vom 17. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Juli 2025 (1U 25 6).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Hochdorf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfahrensbeteiligte erhobene Klage ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.
Mit Eingabe vom 14. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann