4A_377/2025
Urteil vom 19. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.) Kanton Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Inkassostelle, Region Bern-Mittelland,
(ZK 25 241),
2.) Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
(ZK 25 291).
Beschwerdegegner,
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025
(ZK 25 241 und ZK 25 291).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2025 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage auf Feststellung ein, dass eine Forderung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erloschen sei. In diesem Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 3. April 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 wies das Regionalgericht dieses Gesuch ab, da es die Feststellungsklage als aussichtslos beurteilte.
Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2025 ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit vom 7. August 2025 datierter, der Post jedoch erst am folgenden Tag übergebener Eingabe Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer