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4A_375/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_375/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.09.2013Inadmissible
The Swiss Federal Court dealt with an appeal against a cantonal decision that had refused to enter into a revision request in a tenancy termination matter. The appellant’s filing failed to explain, in a legally sufficient way, which rights the cantonal court had violated and did not meet the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. It exceptionally waived court costs and denied party compensation to the respondent because no compensable expense had been incurred.
Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand dieser klar aufzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht; das Bundesgericht prüft solche Einwände nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); eine Parteientschädigung setzt Aufwand der obsiegenden Partei voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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4A_375/2013
Urteil vom 18. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren, Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde Zürich in Mietsachen mit Beschluss vom 8. Mai 2013 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, mit dem dieser verlangt hatte, es sei das Schlichtungsverfahren MM 100352 betreffend Kündigungsschutz aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzurollen und es seien alle in dieser Sache ergangenen Entscheide aufzuheben;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juli 2013 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und darauf hinwies, die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil die Erstinstanz ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs zu Recht verneint habe und zu Recht auf eine Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet habe;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthält, in denen rechtsgenügend dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer