Appeal withdrawn; costs imposed on appellant

4A_374/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.09.2010Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Zug Cantonal High Court in a damages and moral damages case. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket. In accordance with Art. 66 para. 3 BGG, the court costs of CHF 300 were imposed on the appellant. The order was communicated to the parties and the cantonal court.

Regest

Art. 66 Abs. 3 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; bei Rückzug wird das Verfahren abgeschrieben, und die Gerichtskosten sind grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Entscheidung erübrigt sich; die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang der Prozesshandlung des Rückzugs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_374/2010

Verfügung vom 22. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sury,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
  2. C.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
  3. D.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010 mit Schreiben vom 14. September 2010 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rottenberg Liatowitsch Luczak

Schlagwörter

appeal withdrawalcostsproceedings discontinueddamagesmoral damages