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4A_365/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_365/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.09.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal because the appellant failed to present any legally sufficient grounds challenging the cantonal decision. The filing of 30 July 2008 did not satisfy the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG. In view of the circumstances, the court waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nur ein, wenn die Beschwerdeschrift in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darlegt, welche Rechte verletzt sein sollen. Bloss pauschale Kritik oder eine rein appellatorische Stellungnahme genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügende Rügebegründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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4A_365/2008 /len
Urteil vom 11. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2008 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2007 abwies, in welchem dem Beschwerdeführer in dem von ihm angehobenen Prozess auf Bezahlung einer Werklohnforderung von Fr. 76'240.50 und auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden war;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juni 2008 aus mehreren Gründen auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Rekursentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kassationsgerichts und der "Vorinstanzen" mit Eingabe vom 30. Juli 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 30. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer