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4A_363/2010 ΓÇó Appeal withdrawn in landlord-tenant case; costs to appellant
4A_363/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.07.2010Dismissed
The appellant withdrew its appeal against the Basel-Stadt Appellationsgericht judgment in a dispute over extraordinary termination of a lease. The Federal Supreme Court, acting under Art. 32(2) BGG, discontinued the proceedings. In line with the appellant’s statement about the parties’ agreement, it imposed court costs of CHF 500 on the appellant and did not award party compensation.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens; zieht die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Kostenfolgen richten sich nach der Parteienvereinbarung beziehungsweise mangels einer abweichenden Regel nach den anwendbaren Kostenvorschriften; ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, jede Partei trage ihre Anwaltskosten selbst.
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4A_363/2010
Verfügung vom 12. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Marco Giavarini
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG
vertreten durch Advokat Philipp A. d'Hondt
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; ausserordentliche Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. April 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2010 mit Schreiben vom 8. Juli 2010 zurückgezogen hat;
dass sie in diesem Schreiben erklärte, die Parteien hätten vereinbart, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten gingen und jede Partei die Anwaltskosten selbst trage;
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin