Non-entry for failure to pay advance costs in tenancy appeal

4A_354/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The tenant appealed a cantonal tenancy judgment confirming termination of his lease, rejecting extension of the tenancy, and ordering payment of CHF 1,320 plus interest. Before the Federal Supreme Court, he failed to pay the required advance on costs even after a non-extendable grace period. Both cost orders were deemed served. The court therefore did not enter into the appeal. Federal court costs of CHF 300 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent because no expense had arisen.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss innert Frist und Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Als zugestellt gelten gerichtliche Verfügungen auch dann, wenn sie an die angegebene Adresse nicht zugestellt werden können oder unabgeholt bleiben, sofern die Zustellungsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 BGG erfüllt sind. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand der Gegenpartei voraus (E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_354/2012

Urteil vom 28. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Haefliger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Mai 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Urteil vom 3. November 2011 feststellte, die am 17. Dezember 2010 per 31. März 2011 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags über die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gemietete 4½-Zimmerwohnung in der Liegenschaft A.________ in B.________ sei gültig, und dass sie gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung des Mietverhältnisses abwies und diesen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'320.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 10. Mai 2012 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2012 aufgefordert wurde, spätestens am 9. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in B.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 10. Juli 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. August 2012 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die neue Adresse des Beschwerdeführers in C.________ versandt, dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

tenancyappeal inadmissibilityadvance on costsservice by postnon-entrycourt costsparty compensation