Non-entry for insufficiently reasoned appeal on legal aid

4A_351/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung13.08.2009Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a Zurich cantonal cassation ruling that had upheld the refusal of legal aid and free counsel in a landlord-tenant case. Before the Federal Supreme Court, the submission of 14 July 2009 did not identify specific rights violations or properly raise constitutional claims. The court therefore held that the appeal lacked the required reasoning and declined to enter into it. It waived court costs and denied any party compensation to the cantonal court.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Prozessrechts nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten; hierzu müssen in der Beschwerdeschrift klar und ausdrücklich Rügen erhoben und begründet werden. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Prozesslage kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); einer kantonalen Behörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_351/2009

Urteil vom 13. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2009.

In Erwägung,
dass Y.________ und Z.________ am 7. Juli 2008 beim Mietgericht des Bezirkes Bülach gegen den Beschwerdeführer und A.________ Klage auf Zahlung von Fr. 15'231.55 nebst Zins erhoben;

dass das vom Beschwerdeführer und A.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde;

dass A.________ und der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht anfochten, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. März 2009 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;

dass A.________ und der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben;

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um "Fristerstreckung wegen Rechtsstillstands über Ostern" vom Präsidenten des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 189 GVG) abgewiesen wurde;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und § 290 ZPO) auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anfechten will;

dass sich das Kassationsgericht mit Eingabe vom 10. August 2009 zur Beschwerde vernehmen liess;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Kassationsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

legal aidreasoned appealnon-entryconstitutional complaintcourt costsparty compensation