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4A_348/2014 ΓÇó Non-entry on appeal against remand judgment
4A_348/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.06.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment was a remand decision and thus an interlocutory decision under Art. 93 BGG. Because the appellant argued only that it was a final decision and did not show any admissibility ground under Art. 93(1) BGG, the complaint was manifestly inadmissible and no response was requested. The Court therefore refused to enter into the matter and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500. No party compensation was awarded to the respondent.
Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid; ein Rückweisungsentscheid ist grundsätzlich nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder bei sofortiger Herbeiführung eines Endentscheids anfechtbar. Die beschwerdeführende Partei hat die Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (E. 1). Wird dies unterlassen und beruht die Beschwerde einzig auf der unzutreffenden Annahme eines Endentscheids, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung entfällt, wenn dem Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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4A_348/2014
Urteil vom 19. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Willisau mit Klage vom 26. März 2012 beantragte, die Beschwerdeführerin sei infolge zweier Unfallereignisse vom 18. September 2010 und vom 22. Oktober 2010 zur Ausrichtung von Taggeldern zu verpflichten;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 15. November 2013 abwies;
dass das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil am 30. April 2014 auf Berufung des Beschwerdegegners hin aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 5. Juni 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, die Klage abzuweisen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass es sich beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, weil die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgeht, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG;
dass es vorliegend auch nicht in die Augen springt, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer