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4A_345/2008 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal
4A_345/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.09.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant’s filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal appeal. The appellant had requested annulment or remand of the Bern High Court’s cost and compensation ruling, but he failed to formulate any legally sufficient objections. In view of the circumstances, the Court exceptionally waived court costs and refused to grant the respondent party compensation because no compensable expense was incurred.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in conjunction with Art. 117 BGG; admissibility of a federal appeal and duty of reasoning. A submission to the Federal Supreme Court must, by reference to the reasons of the challenged decision, state which rights were violated and in what respect; abstract criticism or merely conclusory requests do not suffice. Where the appeal lacks any legally adequate grievance, the Court does not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such a case, costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG, and no party compensation is awarded absent compensable expenditure within the meaning of Art. 68 Abs. 1 BGG.
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Urteil vom 15. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas von Werdt.
Gegenstand
Abzahlungsvertrag; Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 30. Juni 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 26. März 2008 anwies, das Fahrzeug Chevrolet Alero, Stammnummer 000 bis spätestens am 10. April 2008 bei der Y.________ AG, Bern, abzugeben, und den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtete, die mit Verfügung vom 31. März 2008 auf Fr. 2'186.45 festgelegt wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide vom 26. März 2008 und vom 31. März 2008 beim Obergericht des Kantons Bern Appellation bzw. kantonale Nichtigkeitsklage erhob;
dass der Beschwerdeführer das Streitgegenstand bildende Fahrzeug in der Folge aufforderungsgemäss ablieferte, worauf das Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2008 (zugestellt am 9. Juli 2008) als erledigt abschrieb;
dass das Obergericht im gleichen Beschluss den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid bestätigte und dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Kosten- und Entschädigungsregelung mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 an das Bundesgericht gelangt ist, mit dem Antrag den Beschluss vom 30. Juni 2008 aufzuheben, nötigenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen - unter Ausschluss des urteilenden Richters;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 9. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer