Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_341/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Thurgau cantonal decision upholding the eviction order. It held that the appellant failed to comply with the statutory duty to substantiate the complaint and did not engage with the reasons of the cantonal court. The asserted violation of the right to be heard was merely repeated, without the necessary legal reasoning. In view of the circumstances, the court waived the levying of court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur ausdrücklich erhobene und begründete Beanstandungen. Eine bloss pauschale Wiederholung des kantonal vorgetragenen Einwands genügt nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_341/2010

Urteil vom 21. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung; Postzustellung,

Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 den vom Beschwerdeführer gegen den Exmissionsentscheid des Vizegerichtspräsidiums Frauenfeld vom 15. April 2010 eingelegten Rekurs abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Erhalts einer Aufforderung zur Stellungnahme rügt, sich dabei jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

admissibilityreasoned complaintconstitutional rightsright to be heardevictioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning and did not properly substantiate any violation of rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, a complaint must explain which rights were violated and, for constitutional rights, must specifically raise and justify the grievances. Mere repetition of the hearing complaint was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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