No entry on complaint against TAS award

4A_338/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a CAS award ordering him to pay EUR 24,000 plus interest. The Swiss Federal Supreme Court held that, in international arbitration, only the exhaustive grounds of Art. 190(2) PILA are admissible and only properly pleaded grievances are examined under Art. 77(3) BGG. Because the appellant did not invoke any admissible ground and his submission was insufficiently reasoned, the court declared the complaint inadmissible. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 190 Abs. 2 IPRG; Art. 77 Abs. 3 BGG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Anfechtung eines Schiedsspruchs nur mit den abschliessend aufgezählten Rügen und nur insoweit, als sie in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht und begründet werden. Fehlt es an einer zulässigen Rüge oder an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge kann unter den gegebenen Umständen nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG aufgehoben werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_338/2010

Urteil vom 22. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ S.R.L.,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp J. Dickenmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil vom 5. Mai 2010 des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).

In Erwägung,
dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) den Beschwerdeführer mit Schiedsentscheid vom 5. Mai 2010 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von EUR 24'000.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des TAS anzufechten;
dass im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist (Art. 77 Abs. 1 BGG);
dass sich der Sitz des Schiedsgerichts vorliegend in Lausanne befindet, die Parteien im relevanten Zeitpunkt weder ihren Sitz bzw. Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, weshalb diese zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG);
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);
dass das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind;
dass der Beschwerdeführer keinen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgeführten Rügegründe anruft;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

international arbitrationinadmissibilityappeal groundsreasoned complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the international arbitral award was admissible under Art. 190-192 PILA and Art. 77 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellant did not invoke any of the exhaustively listed grounds under Art. 190(2) PILA and did not provide legally sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

In international arbitration, only the grounds in Art. 190(2) PILA may be raised, and the Federal Supreme Court examines only argued and reasoned grounds under Art. 77(3) BGG. None were invoked.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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