Withdrawal of appeal; costs and compensation

4A_338/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.01.2009Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew its three civil-law appeals to the Federal Supreme Court after the parties reached an out-of-court settlement. The President of the First Civil Law Division took note of the withdrawal and struck the proceedings from the docket as terminated. Because the cantonal judgments then became final, the appellant’s request for an instruction to the Basel-Stadt Civil Court concerning the deposited bearer bonds became unnecessary. The appellant was ordered to bear the federal court costs of CHF 44,000 and to pay the respondents CHF 54,000 in compensation.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Wird die Beschwerde zurückgezogen, nimmt das Bundesgericht vom Rückzug Kenntnis und schreibt das Verfahren als erledigt ab. Mit der Abschreibung werden die angefochtenen kantonalen Entscheide rechtskräftig; daraus folgt, dass gegenstandslos gewordene Begehren auf Vollzugsvorkehren nicht mehr zu behandeln sind. Die Kosten werden grundsätzlich der zurückziehenden Partei auferlegt, ebenso hat sie die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (vgl. Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_338/2008 /len
4A_340/2008
4A_342/2008

Verfügung vom 28. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Katja Roth Pellanda,

gegen

Y.A.________ AG,
Y.B.________ AG,
Y.C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick.

Gegenstand
Darlehen, Schuldbrieferrichtung,

Beschwerden gegen die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2008.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit drei separaten Urteilen vom 8. Februar 2006 in Gutheissung der Klagen der Beschwerdegegnerinnen feststellte, dass die Darlehensverträge der Parteien vom 2. August 2004 ungültig sind und es die Beschwerdeführerin verpflichtete, die bei der Gerichtskasse hinterlegten Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diese erstinstanzlichen Urteile am 23. Januar 2008 je mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten bestätigte;
dass der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 25. März 2008 im Sinne eines Vollstreckungsentscheids die Herausgabe der Schuldbriefe an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen anordnete;
dass die Beschwerdeführerin die drei separat, aber gleichzeitig gefällten Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit drei Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei den Beschwerden mit Verfügung vom 11. Juli 2008 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass die drei Beschwerdeverfahren 4A_338/2008, 4A_340/2008 und 4A_342/2008 mit Verfügung des Bundesgerichts vom 5. September 2008 im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Beschwerden vereinigt wurden;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 24. November 2008 ein Gesuch um einstweilige Sistierung des Verfahrens einreichte;
dass im Zeitpunkt des Eingangs des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war und den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt wurde, dass sich im Falle eines Beschwerderückzugs bzw. eines Vergleichs aus diesem Grund keine Reduktion der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würde;
dass das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 oder bis zum vorzeitigen schriftlichen Widerruf einer der Parteien aussetzte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2009 mitteilte, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten und erklärte, dass sie als Folge davon ihre Beschwerden zurückziehe;
dass die Präsidentin vom Rückzug der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP);
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragte, das Zivilgericht Basel-Stadt sei anzuweisen, die hinterlegten Inhaberschuldbriefe jeweils an die betreffende Beschwerdegegnerin herauszugeben;
dass die Urteile des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2006, welche die Herausgabe der hinterlegten Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen vorsehen und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten bestätigt wurden, mit Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig werden;
dass diese Abschreibungsverfügung auch dem Zivilgericht Basel-Stadt mitzuteilen ist, womit sich die Anordnung der Herausgabe der Inhaberschuldbriefe gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2009 erübrigt;
dass die Kosten antragsgemäss der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind, welche die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 44'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 54'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

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