Appeal inadmissible for lack of substantiated constitutional grievance

4A_337/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the filing, although labeled as a delay-of-justice complaint, was in substance an appeal against the cantonal order granting suspensive effect. As this was an interlocutory order on provisional measures, only constitutional violations could be complained of. The appellant merely alleged that the order hindered his intended self-management and conflicted with the agricultural lease law and the lease contract, but did not raise any substantiated constitutional argument. The Court therefore refused to enter into the matter in simplified proceedings and charged the appellant CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 42 Abs. 1, 106 Abs. 2 und 108 BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids über vorsorgliche Massnahmen: Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können vor Bundesgericht nur Verfassungsrügen erhoben werden; diese sind innert der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG klar und detailliert darzulegen. Fehlt es an einer auch nur ansatzweise substanziierten Verfassungsrüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_337/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Sunier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschub der Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht;
dass das Obergericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2012 datierte, als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" betitelte Eingabe einreichte;
dass der Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Eingabe freilich nicht das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids rügt (Art. 94 BGG), sondern die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass der vorliegend angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur darstellt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich anführt, dass er durch die angefochtene Verfügung in seiner "Absicht der Selbstbewirtschaft total gehindert und aufgehalten" werde, "was dem Pachtgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und dem Inhalt des schriftlichen Pachtvertrags" widerspreche;
dass der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

suspensive effectinterlocutory orderprovisional measuresconstitutional grievanceinadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal order granting suspensive effect was admissible.

Extrahierter Entscheid

The challenged order was an interlocutory order on provisional procedural measures; only constitutional rights could be invoked, but the appeal contained no substantiated constitutional grievance.

Extrahierte Begründung

The appellant did not challenge an unjustified delay of justice under Art. 94 BGG, but sought to attack the suspensive-effect order. Under Art. 98 BGG, only constitutional rights may be raised against provisional measures, and such grievances must be expressly and sufficiently reasoned under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the Federal Supreme Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, costs were imposed on the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG.

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