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4A_333/2008 ΓÇó Civil complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedies
4A_333/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.08.2008Inadmissible
The complainant challenged a Zurich district court judgment directly before the Federal Supreme Court. The court held that the complaint was inadmissible because the appellant had not exhausted the cantonal remedies: he could still have appealed to the Zurich High Court. The matter was therefore dealt with in simplified procedure and no court costs were charged. The decision was issued by the First Civil Law Division of the Federal Supreme Court.
Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: A civil complaint to the Federal Supreme Court is admissible only after exhaustion of the cantonal instance chain. If the party could still have brought an ordinary cantonal appeal, the federal complaint is manifestly inadmissible and may be dismissed in simplified procedure. Where the circumstances so justify, the court may refrain from charging costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
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4A_333/2008 /len
Urteil vom 22. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich, 6. Abteilung, vom 2. April 2007.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2006 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Zahlung von 45'930.55 Euro gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Mai 2006 aufforderte, innert zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen;
dass der Beschwerdeführer im Dispositiv dieses Beschlusses zudem darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Unterlassung der fristgemässen Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz die Vorladungen und Entscheide des Bezirksgerichts durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt werden könnten mit der Wirkung, dass sie als zugestellt gelten, oder von einer Mitteilung mit der gleichen Wirkung ganz abgesehen werden könne;
dass der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Beschlusses am 29. Mai 2006 unterschriftlich bestätigte;
dass der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber dem Bezirksgericht Zürich keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete;
dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 2. April 2007 die Klage des Beschwerdeführers abwies, wobei es im Urteilsdispositiv festhielt, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert zehn Tagen seit der Zustellung des Dispositivs von einer Partei schriftlich eine Urteilsbegründung verlangt werde; diesfalls laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides;
dass die Zustellung des Urteilsdispositivs an den Beschwerdeführer androhungsgemäss unterblieb und das für ihn bestimmte Exemplar zu den Akten gelegt wurde;
dass das Bezirksgericht in Beantwortung eines Briefes des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2008 in einem Schreiben vom 27. Mai 2008 festhielt, dass das Urteil vom 2. April 2007 am 24. April 2007 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem keine der Partein innert der vorgesehenen Frist eine Begründung des Urteils verlangt und danach Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben habe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 30. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 kritisierte und am Ende des Schreibens Folgendes festhielt: "Ich wünsche die Überreichung der Akte an dem Bundesgericht in Luzern oder das Bezirksgericht Zürich kann ja sein Verfassungswidriges-Verhalten korrigieren und selbst Abhilfe verschaffen";
dass aus dieser Formulierung und dem Umstand, dass er die Eingabe vom 30. Juni 2008 dem Bundesgericht in Luzern zuschickte, abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen wollte;
dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 entschieden wurde, das Gebiet des Schuldrechts betrifft, weshalb nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);
dass die Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich hätte anfechten können;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin