Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in eviction case

4A_324/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the tenants’ appeal against an eviction order was inadmissible because their filing did not meet the pleading and substantiation requirements of the Federal Supreme Court Act. They merely described their personal situation and alleged bad faith by the landlord, without identifying any violated rights or explaining the alleged errors in the cantonal judgment. The Court therefore entered no judgment on the merits, charged the appellants with CHF 500 in court costs, and denied the respondent party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den darin massgebenden rechtlichen Überlegungen befassen und substantiiert darlegen, welche verfassungs- oder bundesrechtlichen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Rein appellatorische Kritik, blosse Sachverhaltsschilderung oder allgemeine Vorwürfe genügen den qualifizierten Rügeanforderungen nicht. Fehlen taugliche Rügen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch die Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 und Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_324/2010

Urteil vom 21. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer als Mieter und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin im Herbst 2008 einen mündlichen Mietvertrag über das 5-Zimmer-Reiheneinfamilienhaus an der A.________strasse xxx in B.________ schlossen;
dass sich die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 16. November 2009 darauf einigten, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2010 ende;
dass das Gerichtspräsidium Bischofszell die Beschwerdeführer am 23. März 2010 anwies, das Haus bis spätestens 6. April 2010 zu räumen und in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Rekurs am 26. April 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen "oder zu verlängern";
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe darauf beschränken, ihre Situation zu schildern und der Beschwerdegegnerin ein gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorzuwerfen, indessen nicht rechtsgenügend darlegen, gegen welche Rechte der Beschwerdeführer die Vorinstanz verstossen haben soll und inwiefern;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift somit keine Rügen enthält, die den umschriebenen Begründungsanforderungen genügen;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

evictionadmissibilityreasoning requirementsfederal appealcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellants merely described their situation and alleged bad faith by the respondent, but did not explain which rights the cantonal court allegedly violated or how.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must, by reference to the challenged decision, state which rights were violated and why. The submission contained no legally sufficient grievances.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and entitlement to party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the costs; the respondent was not awarded party compensation because it incurred no compensable expense.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG. No party compensation is due absent relevant expenses in the federal proceedings.

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