Non-entry for insufficient reasoning in denial-of-justice complaint

4A_324/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint alleging denial and delay of justice after the Zurich tenancy court refused to open proceedings on two similar filings by appellant 5. It held that the appellants’ submission did not meet the BGG reasoning requirements because it failed to show, with reference to the cantonal decision, which rights were violated. The Court therefore did not enter into the complaint. In view of the circumstances, it exceptionally waived court costs and notified the judgment to the appellants and the cantonal administrative commission.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert aufzuzeigen, welche verfassungs- oder bundesrechtlichen Rechte verletzt sein sollen. Eine bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des kantonalen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_324/2007 /len

Urteil vom 10. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

  1. A.________ AG,
  2. B.________ AG,
  3. C.________ AG,
  4. D.________ AG,
  5. E.________,
    Beschwerdeführer,
    alle vertreten durch E.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 19. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer 5 mit Schreiben vom 13. März 2007 mitteilte, die als "Klage" bezeichnete Eingabe vom 10. März 2007 werde mangels Vertretungsbefugnis sowie aufgrund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers 5 zu den Akten gelegt und die Schlichtungsbehörde werde kein Verfahren eröffnen;
dass der Beschwerdeführer 5 am 30. März 2007 bei der Schlichtungsbehörde eine weitere, inhaltlich mehr oder weniger gleichlautende "Klage" einreichte, worauf ihm das Mietgericht unter Hinweis auf das Schreiben vom 13. März 2007 erneut mitteilte, dass bei der Schlichtungsbehörde kein Verfahren eröffnet werde;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die von den Beschwerdeführern erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. August 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementsdenial of justicecourt coststenant courtsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal decision was sufficiently reasoned under the BGG

Extrahierter Entscheid

The filing did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to explain, by reference to the cantonal decision, which rights had been violated.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42(2) and 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, the appellant must specifically challenge the reasoning of the contested decision. The submission did not do so, so the Court could not enter into the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry

Extrahierter Entscheid

Court costs were exceptionally waived.

Extrahierte Begründung

The Court relied on Art. 66(1) second sentence BGG to refrain from charging costs in this case.

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