projekte
4A_322/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case
4A_322/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.07.2010Inadmissible
The appellants challenged a cantonal eviction order before the Federal Supreme Court. The Court held that their submission did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to specify which rights had been violated and did not properly raise constitutional complaints. It therefore did not enter into the appeal. In view of the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of a reasoned appeal and consequences of insufficient substantiation. An appeal must, by reference to the challenged decision, set out in a reasoned manner which rights are said to have been violated. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. If these requirements are manifestly not met, the court does not enter into the appeal. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
{T 0/2}
4A_322/2010
Urteil vom 2. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtskreises X Thun, Gerichtspräsident 4, vom 19. Mai 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun mit Entscheid vom 19. Mai 2010 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete Wohnung bis zum 4. Juni 2010, 12.00 Uhr, zur räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 25. Mai 2010 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid vom 19. Mai 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis X Thun schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin