No duty to bear extra costs for modified parking project

4A_310/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parties, two neighboring landowners, had entered into a 2004 agreement to jointly develop parking spaces. After permit-related changes made the project more expensive, the appellant sought to force the respondent to participate in the modified project and to bear the additional costs. The Federal Supreme Court held that the original agreement related to a specific project and did not, under good-faith interpretation, obligate either party to fund a more expensive altered version. Because no new consensus existed on the modified project, the respondent could not be compelled to perform. The appeal was dismissed, with costs and compensation awarded against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 531 OR; interpretation of a simple partnership agreement concerning a specific construction project; additional costs arising from a materially modified project are not attributable to a party absent clear agreement or a new consensus. A duty to continue with an altered and more expensive project cannot be inferred from the original cost allocation by good-faith interpretation when the modification concerns an essential contractual point. If the original project cannot be completed and the parties do not agree on the revised project, the partnership cannot be forced to execute it; dissolution remains the consequence (consid. 1.2-1.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_310/2009

Urteil vom 29. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank.

Gegenstand
Gesellschaftsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 1. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer je eines Grundstücks in D.________. Sie schlossen am 16. August 2004 eine Vereinbarung zur Gemeinsamen "Erschliessung und Erstellung von Parkplätzen gemäss der Projektierung Variante C". In Ziff. 3 der Vereinbarung war unter Anderem festgehalten, der Beschwerdeführer trage die Kosten der gesamten Asphaltierung sowie der Erstellung der Parkplätze mit Randsteinen. Um eine Baubewilligung zu erhalten, waren am Projekt Abänderungen nötig, die bei der Realisierung zu Mehrkosten geführt hätten, namentlich für einen Car-Port, der im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen war. Zwischen den Parteien entstand Streit, wer die zusätzlichen Kosten zu tragen hatte. Im Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer Klage ein und beantragte im Wesentlichen, den Beschwerdegegner zur gemeinsamen Realisierung des abgeänderten und am 29. Februar 2005 bewilligten Bauprojekts und zur Übernahme der Fr. 62'488.60 (entsprechend dem vom Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 zu tragenden Anteil) übersteigenden Baukosten von Fr. 55'373.35 zu verpflichten. Die Beträge errechnete der Beschwerdeführer gestützt auf Offerten für das gesamte Projekt von Fr. 117'861.95.

B.
Am 19. August 2008 wies das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage ab. Gleich entschied auf Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 1. Mai 2009 das Obergericht des Kantons Luzern. Mit Beschwerde in Zivilsachen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese eventuell abzuweisen, beides unter Kostenfolge. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung zwischen den Parteien sei eine einfache Gesellschaft entstanden, deren Zweck in der gemeinsamen Realisierung von Parkplätzen liege, und zwar im Umfang gemäss den an den Entscheid des Gemeinderates vom 28. September 2005 angepassten Plänen. Dass der Vereinbarung vom 16. August 2004 weiterhin Geltung zukam, sei unbestritten gewesen, da sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 30. Januar 2006 auf diese Vereinbarung berufen habe. Der Beschwerdegegner habe überdies telefonisch mitgeteilt, dass sich das Problem des Car-Ports nicht stellen werde, da er eine Ausnahmebewilligung beantragen werde. Darauf habe der Beschwerdeführer vertraut. Umstritten sei zwischen den Parteien einzig, wie die Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 auszulegen sei.

1.1 Die Parteien haben sich unstreitig bezüglich des ursprünglichen Projekts C zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und sich in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 16. August 2004 über die Tragung der Kosten geeinigt. Das geplante Projekt wurde indessen nicht bewilligt, sondern es waren Änderungen notwendig. Aus den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Schreiben ergibt sich, dass beide Parteien davon ausgingen, die Vereinbarung vom 16. August 2004 gelte auch für das abgeänderte Projekt. Allerdings schliessen beide Parteien daraus, die jeweils andere habe für die durch das abgeänderte Projekt bedingten Mehrkosten aufzukommen.

1.2 Die Vereinbarung vom 16. August 2004 regelt die Durchführung einschliesslich der Kostentragung für ein bestimmtes Projekt. Die Pflicht, ein davon namentlich mit Bezug auf die Kosten abweichendes Projekt durchzuführen und die entsprechenden Mehrkosten zu tragen, kann daraus nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. Selbst wenn beide Parteien tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, die Vereinbarung gelte auch für das abgeänderte Projekt, lässt sich aus der Vereinbarung sowie den im angefochtenen Entscheid festgestellten Umständen nicht eindeutig ableiten, wer die Mehrkosten zu tragen hat. Da der Car-Port bei Abschluss der Vereinbarung nicht zur Debatte stand, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Car-Port bei den vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Kosten nicht erwähnt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

1.3 Da sich aus der ursprünglichen Vereinbarung keine Pflicht zur Durchführung eines kostenintensiveren Projekts ergibt, wäre diesbezüglich eine neue Einigung zwischen den Parteien notwendig, damit die Beteiligung am abgeänderten Projekt verlangt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben und seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift sprechen zwar in der Tat dafür, dass beide Parteien grundsätzlich auch das abgeänderte Projekt realisieren wollten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Mehrkosten vermieden oder von Gegenpartei übernommen werden. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht indessen einerseits keine Aussicht auf eine Ausnahmebewilligung für das Projekt ohne Car-Port. Andererseits ist keine Partei bereit, die zusätzlichen Kosten für den Car-Port zu übernehmen. Es sind keine Umstände festgestellt, aus denen eine Partei nach Treu und Glauben hätte schliessen dürfen, die andere übernehme die Kosten. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen beide Parteien das neue Projekt weiterverfolgen wollten (Vermeidung der Zusatzkosten oder Übernahme derselben durch die Gegenpartei), nicht gegeben. Es fehlt an einem Konsens über die Weiterverfolgung des abgeänderten Projekts. Daher kann keine Partei dessen Durchführung verlangen. Kann das ursprüngliche Projekt mangels Bewilligung nicht vollendet werden und kommt bezüglich der Ausführung des abgeänderten Projektes keine Einigung zu Stande, bleibt nur die Auflösung der Gesellschaft (vgl. BGE 110 II 287 E. 2c S. 292).

1.4 Aus der Tatsache, dass eine detaillierte Festsetzung von Art und Umfang der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich ist (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 63 ff. zu Art. 351 OR mit Hinweisen) und das Gesetz in Art. 531 Abs. 2 OR den Umfang der zu leistenden Beiträge regelt, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Parteien waren zur Weiterführung des Projekts nur bereit, sofern sie die Kosten des Car-Ports nicht zu tragen hatten. Damit fehlt es an der Einigung über einen für beide Parteien wesentlichen Vertragspunkt. Eine Verwirklichung des abgeänderten Projekts unter Mehrkostenbeteiligung des Beschwerdegegners kann diesem nicht aufgezwungen werden.

2.
Damit hat das Obergericht die Klage des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung (der Beschwerdeführer reichert seine Ausführungen mit Tatsachen an, die nicht festgestellt sind, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er sie prozesskonform in das kantonale Verfahren eingeführt hat) überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak

Schlagwörter

simple partnershipcontract interpretationgood faithconstruction projectadditional costsconsensusparking spacescourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2004 partnership agreement bound the parties to carry out the modified parking project and bear the additional costs

Extrahierter Entscheid

The original agreement did not, by good faith interpretation, create a duty to implement a more expensive modified project or to bear its extra costs.

Extrahierte Begründung

The agreement concerned a specific project and its cost allocation. Because the approved project had to be changed, the parties needed a new consensus for the modified project. The carport-related extra costs were not clearly allocated in the original agreement, and no circumstances established that one party could rely on the other to assume them.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent could be ordered to participate in the modified project and pay the claimed additional amount

Extrahierter Entscheid

No party could compel the other to execute the modified project in the absence of agreement on a key contractual point, namely the extra costs.

Extrahierte Begründung

The parties were only willing to continue if the carport costs were avoided or borne by the other side. Since no consensus existed on that condition, the modified project could not be enforced against the respondent.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite deficient reasoning

Extrahierter Entscheid

The appeal was only examined to the extent it was sufficiently reasoned; otherwise it could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appellant supplemented his arguments with facts not established below without showing procedural introduction in the cantonal proceedings, so the complaint was insufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

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