Non-entry for insufficiently reasoned civil appeal

4A_31/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Zurich High Court judgment in a Lombard loan dispute. The appellant’s submission did not satisfy the statutory reasoning requirements for a civil-law appeal, because it failed to identify and substantiate specific violations of rights in relation to the cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid and counsel was denied. In view of the circumstances, no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Ein bloss pauschaler Verweis auf eine kantonale Entscheidung genügt nicht. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; ist das Rechtsmittel aussichtslos bzw. unzulässig, ist das Gesuch abzuweisen. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_31/2007 /len

Urteil vom 4. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer.

Gegenstand
Lombardkreditvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich I. Zivilkammer
vom 1. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Klage der Bank Y.________ vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2006 zur Zahlung von Fr. 178'946.95 nebst Zins verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und dieses mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2007 auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn verpflichtete, der Klägerin Fr. 151'613.20 nebst 5 % Zins seit 19. August 2005 zu zahlen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 2. März 2007 einreichte, in welcher er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2007 aufgefordert wurde, bis am 23. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, worauf er mit Eingabe vom 21. März 2007 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscivil appeallegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil-law appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately show, with reference to the contested decision, which rights were violated and why.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to specifically challenge the reasoning of the cantonal decision. His submission failed to do so, so the Court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel

Extrahierter Entscheid

Free legal aid and appointed counsel were denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG requires non-frivolous proceedings as a condition for legal aid. Since the appeal was inadmissible for lack of reasoning, it was deemed hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied exceptionally.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs.

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