No standing in subsidiary constitutional complaint

4A_308/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.09.2013Dismissed

Zusammenfassung

The landlords obtained enforcement of a settlement terminating a lease and the cantonal appeal was dismissed. The tenants then went to the Federal Supreme Court seeking annulment of the cantonal judgment and interim relief. The Court held that an appeal in civil matters was unavailable because the amount in dispute was below CHF 15,000 and no fundamental legal question was raised. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing failed for lack of a legally protected interest since the tenants had been removed from Switzerland and no longer lived in the apartment. The Court therefore did not enter into the matter, waived court costs, and denied party compensation.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG, Art. 115 lit. a und b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of the civil-law appeal and standing in subsidiary constitutional complaint. The civil-law appeal is inadmissible where the amount in dispute does not reach the statutory threshold and no question of fundamental importance is alleged. A filing may be treated as a subsidiary constitutional complaint only if the appellant participated below or was unable to do so and retains a legally protected interest in the annulment or modification of the challenged decision. Such interest is lacking where the complainant is no longer affected by the contested measure; in that event, the court may refuse entry in summary procedure. Costs may exceptionally be waived, and no party compensation is due absent reimbursable federal-court expenses.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_308/2013

Urteil vom 9. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ und D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollstreckung eines Vergleichs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Juni 2013.

In Erwägung,
dass C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) eine 3-Zimmer-Wohnung an der Strasse L.________ in M.________ vermieteten;
dass die Parteien am 22. November 2012 vor der Schlichtungsbehörde Bucheggberg-Wasseramt einen Vergleich unterzeichneten;
dass nach diesem Vergleich das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen definitiv per 31. März 2013 aufgelöst werden sollte;
dass die Beschwerdegegner am 2. April 2013 an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangten und die Vollstreckung des Vergleichs verlangten;
dass der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Urteil vom 24. April 2013 die Beschwerdeführer unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB per Freitag, 10. Mai 2013, 12.00 Uhr, aus der Mietwohnung auswies und ihnen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2013 abwies und den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Juni 2013 die Aufhebung des Urteils des Obergerichts beantragten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
dass mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2013 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 115 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG);
dass gerichtsnotorisch ist, dass die Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2013 (Verfahren 2C_637/2013, 2C_638/2013 und 2C_639/2013) am 18. Juli 2013 aus der Schweiz ausgeschafft worden und damit nicht mehr in der Mietwohnung wohnhaft sind;
dass die Beschwerdeführer keine Rügen gegen die Höhe oder die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten vorbringen;
dass den Beschwerdeführern damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids fehlt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

Schlagwörter

standingadmissibilitysubsidiary constitutional complaintamount in disputeevictionsettlement enforcementcourt costsparty compensation