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4A_306/2012 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of appeal; costs imposed
4A_306/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.06.2012Dismissed
The Federal Supreme Court noted that the appellant withdrew his appeal against the Bern Higher Court judgment of 23 April 2012. The proceedings were therefore struck off. Applying Art. 66(2) and (3) BGG, the court imposed reduced court costs of CHF 300 on the appellant and notified the parties and the lower court.
Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren. Wird die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten sind in der Regel der zurückziehenden Partei aufzuerlegen; das Bundesgericht kann die Kosten herabsetzen und berücksichtigt dabei den prozessualen Anlass des Rückzugs sowie den Umfang des erledigten Verfahrens (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
4A_306/2012
Verfügung vom 14. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 23. April 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2012 mit Schreiben vom 4. Juni 2012 zurückgezogen hat;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin