Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_299/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung08.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against an Aargau eviction judgment concerning a 4.5-room attic apartment and parking space. The appellants sought annulment and remittal, but their submission did not explain in a legally sufficient manner which rights the cantonal court had violated. Because the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42(2) BGG and any constitutional grievances were neither expressly raised nor reasoned, the Court did not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Die Rüge von Verfassungsverletzungen unterliegt qualifizierter Rügepflicht und wird nicht von Amtes wegen geprüft. Bleibt die Eingabe auf appellatorische Kritik beschränkt oder fehlen substantiierte Rechtsrügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_299/2009

Urteil vom 8. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

  1. Parteien
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Wincasa AG.

Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. April 2009.

In Erwägung,
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 4. März 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend der 4.5 Zimmer Attikawohnung, samt Einstellplatz Nr. 12, Liegenschaft Y.________, rechtmässig aufgelöst und die sofortige Ausweisung der Beschwerdeführer zulässig sei, und die Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung innert 7 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten, das mit Entscheid vom 24. April 2009 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A.________ nicht eintrat und die Beschwerde des Beschwerdeführers B.________ abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 24. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, und die Anträge stellten, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

lease terminationevictionappeal admissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not sufficiently explain which rights were violated or substantiate any constitutional claims.

Extrahierte Begründung

An appeal must address the reasoning of the challenged decision and identify the violated rights; constitutional rights are reviewed only if expressly raised and reasoned. The submission failed to meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the costs were charged to the losing parties under the Federal Supreme Court Act.

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