Non-entry for insufficient appeal reasoning

4A_294/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung30.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission did not satisfy the federal appeal’s reasoning requirements because it merely referred to other documents and failed to identify and substantiate any violation of rights in the challenged cantonal non-entry decision. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot. As the appeal had no prospects of success, free legal aid was denied, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in sich selbst enthalten, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und weshalb; blosse Verweise auf andere Eingaben genügen nicht. Soweit verfassungsmässige Rechte angerufen werden, prüft das Bundesgericht deren Verletzung nur bei ausdrücklicher und hinreichender Rüge. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_294/2011

Urteil vom 30. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Mai 2011.
In Erwägung,
dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. April 2011 befahl, die Zweizimmerwohnung an der X.________strasse in Y.________ bis 20. Mai 2011 zur räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht, das mit Beschluss vom 18. Mai 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke - wie sie in der Rechtsschrift vom 19. Mai 2011 vorgenommen werden - unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers im Übrigen den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementsinadmissibilityfree legal aidcourt costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out, in the appeal itself, which constitutional or federal rights were violated; mere references to other filings were insufficient.

Extrahierte Begründung

The appellant must challenge the reasoning of the contested decision and explain the rights allegedly violated. Constitutional rights are reviewed only if expressly raised and reasoned. The submission failed to contain such reasoning and therefore was manifestly inadequate.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was plainly inadmissible for lack of reasoning, it had no prospects of success under Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect remained to be decided

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the case was disposed of.

Extrahierte Begründung

The main decision on admissibility rendered the suspensive-effect request without object.

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