Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_294/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.09.2007Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged an Obergericht decision refusing free legal aid for revision proceedings in which his earlier action had been dismissed for lack of active standing. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to comply with the reasoning requirements of the BGG because it attacked only cantonal procedural rules and did not substantiate any violation of federal or constitutional rights. The complaint was therefore not admitted. As it was hopeless, the request for free legal aid and counsel was also denied. In view of the circumstances, no court fee was charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for reasoning of a complaint in civil matters and scope of review for constitutional complaints: the appellant must, with reference to the contested reasoning, set out specifically which federal rights were violated; mere criticism of cantonal procedural law is insufficient. The Federal Supreme Court does not examine constitutional rights ex officio, but only on clear and reasoned complaint. If these requirements are not met, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A request for legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be denied where the appeal lacks any reasonable prospect of success; court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_294/2007 /len

Urteil vom 27. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 31. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 die Revision des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. November 2005 verlangte, mit welchem seine gegen B.________, C.________ und D.________ erhobene Klage zufolge fehlender Aktivlegitimation abgewiesen worden war;
dass der Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte und sein Gesuch vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte und dieses sein Rechtsmittel mit Urteil vom 31. Juli 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2007 erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 31. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil damit bloss behauptet wird, das Obergericht habe bestimmte Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung verletzt, und solche Rügen mit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht vorgebracht werden dürfen (Art. 95 und 96 BGG), dagegen vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, inwiefern die gerügten Erwägungen des angefochtenen Urteils gegen bestimmte bundesrechtliche Grundrechte oder kantonale verfassungsmässige Rechte verstossen sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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