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4A_291/2007 ΓÇó Substantiation of remuneration claims under lump-sum and regie work
4A_291/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.10.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the contractor's appeal in a work-contract dispute over unpaid ventilation installation work. It upheld the cantonal court's finding that the appellant had not sufficiently substantiated the services performed for the first claimed period and therefore failed to prove the remuneration claim. For the second period, the Court confirmed that the parties had agreed on a lump-sum price of CHF 50,000 and that Art. 374 OR did not assist the appellant, who also failed to prove the contractual scope and his actual performance. The appellant was ordered to pay the federal court fee, and no party compensation was granted.
Art. 8 ZGB; burden of proof and substantiation in claims for remuneration under a work contract; Art. 374 OR; effect of a lump-sum agreement. The contractor bears the burden of alleging and proving the concrete services performed and the working time claimed with sufficient specificity to permit a targeted defence and evidence. If the pleaded facts do not even enable specific rebuttal, there is no violation of the rules on burden of proof where the claim is dismissed for insufficient substantiation. A lump-sum agreement excludes recourse to Art. 374 OR; the contractual scope must be established by interpretation of the contract, and the contractor bears the burden of proving the services covered and any additional effort. Findings of fact are reviewed only within the limits of Art. 105 BGG.
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4A_291/2007 /zga
Urteil vom 29. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der im Bereich Lüftungsmontagen tätigen Einzelfirma Z.________.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W.________. Sie bezweckt unter anderem die "Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Lufttechnik, Kommunikation und Haustechnik und in verwandten Gebieten". Im Rahmen verschiedener Projekte, welche die Beschwerdegegnerin als Generalunternehmerin betreute, übertrug sie dem Beschwerdeführer jeweils die Montage und Demontage von Lüftungskanälen für Lüftungs- und Klimaanlagen.
B.
Am 14. April 2003 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung ausstehender Werklohnforderungen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Klage und machte widerklageweise Gewährleistungs- und Rückerstattungsansprüche geltend.
Der Beschwerdeführer beantragte mit geändertem Rechtsbegehren namentlich, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 254'310.90 zuzüglich Zins sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Rahmen des gerichtlich zugesprochenen Betrages sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes W.________ zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin begehrte widerklageweise, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 53'980.-- sowie einen weiteren Betrag in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Zudem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes W.________ innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Urteil zurückzuziehen.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2002 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 60.-- zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes W.________ auf. Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts vom 12. Juni 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 99'150.-- nebst Zins zu 6 % seit 6. August 2002 zu bezahlen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 12. Juni 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht lediglich an folgenden zwei Forderungen aus dem Teilprojekt "Hauptbahnhof A.________" fest:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Sommer