Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 and Art. 105 Abs. 1-2 BGG; proof and review of damage findings in insurance litigation: a damage appraisal by the insurer constitutes only a provisional estimate and no unconditional recognition of liability where later repair invoices are expressly reserved. Before the Federal Supreme Court, factual findings and evidence assessment are reviewed only under the strict arbitrariness standard; a party must specifically show why the challenged evaluation is manifestly untenable. Mere repetition of its own factual version or reference to prior submissions is insufficient. Failing adequate substantiation, the claim to insurance benefits remains denied.
4A_290/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Mai 2025 (HOR.2024.12).
C.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin). Diese Gesellschaft betreibt eine Autoreparaturwerkstatt. Sie war im vorliegend relevanten Zeitraum Halterin eines Audi SQ7 4.0 TDI quattro.
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bietet ihrem Gesellschaftszweck entsprechend insbesondere Versicherungen (ausser Lebensversicherungen) an.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung für ihren Audi ab. Die Parteien vereinbarten den 21. Januar 2022 als Versicherungsbeginn. Der Vertrag umfasst neben der obligatorischen Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung, welche Kollisionsereignisse abdeckt. Der entsprechende Selbstbehalt beträgt Fr. 1'000.--.
Am 30. Juni 2022 verursachte C.________ im Audi einen Auffahrunfall. Dadurch wurde dieses Fahrzeug stark beschädigt. Am 4. Juli 2022 erstellte die Beklagte eine Schadensexpertise, welche den Schaden am Auto mit Fr. 42'160.93 bezifferte.
Anschliessend reparierte die Klägerin ihren Audi in der eigenen Autowerkstatt. Gestützt auf die Schadensexpertise forderte sie danach von der Beklagten Fr. 42'160.93 an Reparaturkosten.
Da sich die Parteien in der Folge über die verlangte Versicherungsleistung nicht ein igen konnten, reichte die Klägerin am 8. März 2024 beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klage ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Schadensfall Fr. 42'160.93 zuzüglich Zins von 5% ab dem 30. Juni 2022 zu bezahlen. Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe sie getäuscht. Entsprechend sei sie aus dem Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 39 und 40 VVG nicht leistungspflichtig.
Am 7. Mai 2025 wies das Handelsgericht die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe den für die Versicherungsleistung erforderlichen Schadensnachweis nicht erbracht.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Anträge: Es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2025 aufzuheben. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Schadensfall vom 30. Juni 2022 Fr. 42'160.93 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2022 zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren an das Handelsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Handelsgericht hielt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung an seiner Auffassung fest, die es im angefochtenen Urteil geäussert hatte.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid eines Handelsgerichts, das eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) als einzige kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG) entschieden hat. Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf ihre Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin leitet ihre Forderung von Fr. 42'160.93 zuzüglich Zins aus der Schadensexpertise der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2022 ab. Sie wirft der Vorinstanz vor, die anspruchsbegründende Bedeutung dieses Dokuments verkannt zu haben.
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Schadensexpertise beweise für sich alleine die Schadenshöhe nicht. Vielmehr handle es sich dabei bloss um eine Kostenschätzung. Für die Bestimmung der Schadenshöhe seien vielmehr die effektiven Kosten massgeblich. Entsprechend halte auch die Expertise ausdrücklich fest, dass zunächst die Reparaturrechnung abzuwarten sei, ehe die Versicherung ihre Leistung auszahlen werde.
2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Schadensexpertise beziffere den Schaden, den sie als Versicherungsnehmerin erlitten habe. Davon seien die effektiven Kosten zu unterscheiden, die ihrem Reparaturbetrieb durch die Instandsetzung des Fahrzeuges entstanden seien. Ihre Reparaturwerkstätte habe "das eigene Auto [gemeint den beschädigten Audi] wie ein fremdes Auto repariert" und danach am 11. August 2022 der Versicherung die entsprechenden Kosten branchenüblich "wie für fremde Autos" in Rechnung gestellt. Die Reparatur sei im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin geschehen. Für diese Instandstellung habe sie die erforderlichen Originalersatzteile nicht bei der D.________, sondern bei der günstigeren E.________ GmbH bezogen. Die entsprechende Differenz habe sie als Reparaturwerkstätte behalten dürfen. Nach der Reparatur habe sie in ihrer Rechnung an die Beschwerdegegnerin Folgendes geschrieben: "Gemäss Kalkulation 04.07.2022 F.________, B.________". Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass die Reparaturkosten dank der günstiger erworbenen Ersatzteile tiefer ausgefallen seien als der in der Schadensexpertise vom 4. Juli 2022 bzw. in ihrer gleich hohen Rechnung vom 11. August 2022 bezeichnete Betrag. Indessen würden alle Autoreparaturwerkstätten gestützt auf die Schadensexpertisen der Versicherungen so abrechnen.
2.3. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Expertise die Reparaturkosten bloss vorläufig geschätzt. Die Beschwerdeführerin vermag diese Feststellung nicht als willkürlich umzustossen; sie bleibt daher auch für das Bundesgericht verbindlich. Schätzt eine Versicherung in einem Schreiben die mutmassliche Schadenshöhe, gibt sie damit kein vorbehaltloses Zahlungsversprechen ab. Dies gilt besonders dann, wenn die Versicherung darin - wie dies vorliegend geschehen ist - die späteren Reparaturrechnungen ausdrücklich vorbehält. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Schadensexpertise keinen Zahlungsanspruch ableiten.
2.4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe am 24. August 2022 ein (weiteres) ausdrückliches Zahlungsversprechen abgegeben.
Die Beschwerdeführerin verweist dazu bloss auf ihre Klagebeilage 18, ohne indessen ihren Standpunkt näher zu begründen. Damit zeigt sie nicht rechtsgenügend auf, dass sie diese Tatsache prozesskonform bereits in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht habe. Folglich fehlt es auch hier an einer hinreichenden Sachverhaltsrüge.
3.1. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihren geltend gemachten Schaden nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten erscheine es "mehr als fragwürdig", ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Fr. 29'569.20 an Originalersatzteilen bei der E.________ GmbH bezogen und in ihren Audi verbaut habe, zähle doch der Autoersatzteilhandel nicht zum Zweck dieser angeblichen Lieferantin. Auf ihren Belegen fehle zudem die Unternehmensidentifikations-, Mehrwertsteuer-, Kunden- und Auftragsnummer. Die E.________ GmbH wolle die Ersatzteile ihrerseits von der G.________ GmbH erworben haben. Die von ihr als Beweis für diese Behauptung eingereichten Offerte und Rechnung datierten indessen vom 25. Januar 2021 respektive 23. Februar 2021. Damit seien diese Belege gut eineinhalb Jahre vor der angeblichen Ersatzteillieferung von der E.________ GmbH an die Beschwerdeführerin erstellt worden. Zusammenfassend sei die Vorinstanz nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin den Audi mit Originalersatzteilen im Wert von Fr. 29'569.20 repariert habe, wie sie selbst behaupte. Damit fehle es am Schadensnachweis.
3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe am 4. Juli 2022 und am 19. September 2022 den Audi besichtigt und dabei kein einziges der für die Reparatur verwendeten Ersatzteile beanstandet. Wo und zu welchem Preis die Beschwerdeführerin diese Ersatzteile gekauft habe, dürfe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine Rolle spielen. Abgesehen davon habe die E.________ GmbH die Ersatzteile ohnehin nicht bei der G.________ GmbH bestellt, wie die Vorinstanz annehme, sondern direkt aus ihrem eigenen Lager bezogen. Folglich bestünden keine separaten Belege für den Einkauf der betreffenden Ersatzteile. Eine Autoversicherung dürfe ihre Leistung nicht mit der Begründung verweigern, die Lieferantin der reparierenden Autoreparaturwerkstatt habe nicht genau aufzeigen können, wo und wann sie die weiterverkauften Ersatzteile erworben habe.
3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich darauf, die mit der Reparatur des Audis verbundenen Umstände so darzustellen, wie sie sich aus ihrer eigenen Sicht zugetragen hätten. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, aus denen sie andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Insbesondere was die Kosten und die Herkunft der Ersatzteile sowie den daraus folgenden Nachweis des Schadens betrifft, modifiziert sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus ihren abweichenden Ausführungen zu den Ersatzteilen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 1.3) bzw. Willkürrügen (E. 1.4) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin ihren Schaden nicht rechtsgenügend nachgewiesen hat. Folglich kann sie aus der Vollkaskoversicherung keine Ansprüche ableiten, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner