Non-entry on appeal for insufficient reasoning

4A_287/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a lease dispute, the Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the statutory appeal reasoning requirements. Instead of addressing the cantonal court's grounds, he submitted new evidence and unsupported factual allegations. Because he failed to show a violation of rights and did not justify any exception to the restrictions on new facts and evidence, the Court did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht und Novenverbot. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungs- und Grundrechtsrügen sind ausdrücklich vorzubringen und zu begründen. Neue Beweismittel und über den verbindlich festgestellten Sachverhalt hinausgehende Tatsachenbehauptungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan sind. Wird diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_287/2011

Urteil vom 20. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2011.
In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 1. November 2010 X.________ (Beschwerdeführer) in teilweiser Gutheissung einer Klage von Y.________ (Beschwerdegegner) unter anderem zur Zahlung von Fr. 2'775.65 zuzüglich Zins verpflichtete und auf ein weiteres Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht eintrat;
dass der Beschwerdegegner den Beschluss und das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 1. November 2010 mit Berufung sowie Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2011 den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung von Klage und Berufung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 7'185.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 4'947.65 ab dem 15. Oktober 2008 sowie 5 % Zins auf Fr. 718.-- ab 22. Februar 2009 verpflichtete und den Rekurs abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2011 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht verschiedene neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG), und mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde vom 7. Mai 2011 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsnew evidencenoven prohibitionappeal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not adequately engage with the cantonal court's reasoning and therefore failed the mandatory substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant submitted new evidence and new factual assertions instead of showing, with reference to the challenged decision, which rights were violated. Constitutional or fundamental-right claims were not specifically pleaded or justified as required.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be examined despite new evidence and expanded facts.

Extrahierter Entscheid

No. New evidence is inadmissible in the appeal procedure, and the appellant did not justify any exception for a broader factual basis.

Extrahierte Begründung

Art. 99(1) BGG bars new evidence; the appellant also failed to explain why Art. 105(2) BGG would permit departure from the facts found below.

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