Non-entry on insufficiently reasoned federal appeal

4A_287/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a civil appeal against a cantonal decision refusing legal aid and ordering an advance on costs. It held that the appellant’s filing of 13 July 2007 did not satisfy the federal reasoning requirements and that later submissions could not cure the defect after expiry of the appeal period. The Court therefore refused to enter into the appeal. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid and counsel was denied. In the circumstances, no court fee was levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht und Folgen ungenügender Rügeerhebung. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung ist grundsätzlich unbeachtlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand aus; die Kostenverlegung kann ausnahmsweise zum Verzicht auf Gerichtsgebühren führen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_287/2007 /len

Urteil vom 27. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 6. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 18. Dezember 2006/15. Februar 2007 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 83'350.-- nebst Betreibungskosten nicht eintrat und in Gutheissung der Widerklage feststellte, dass die gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 83'350.-- gemäss Zahlungsbefehl Nr. 20060353 des Betreibungsamts Kemmental im Umfang von Fr. 82'500.-- nicht und im Umfang von Fr. 850.-- nicht mehr bestehe, und diese Betreibung aufhob;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juni 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innerhalb von dreissig Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu zahlen, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2007 erklärte, den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 24. Juli 2007 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2007 antwortete, sie bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren;
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 6. Juni 2007 gemäss Empfangsbestätigung am 13. Juni 2007 entgegen genommen worden ist;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 14. Juni 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Juli 2007 abgelaufen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Juli 2007 nicht zulässig war, weil keine der dafür in den Art. 42 Abs. 4 und 5 sowie Art. 43 BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt war;
dass deshalb sowohl die am 19. Juli 2007 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin wie auch der bereits erwähnte Antwortbrief vom 10. August 2007 unbeachtlich sind, soweit damit der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2007 ergänzt werden sollte;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal complied with the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The submission did not sufficiently explain which rights were violated, so the appeal could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant merely referred to the cantonal decision without substantiating specific violations; constitutional complaints are reviewed only if expressly raised and reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the post-deadline supplementary submissions.

Extrahierter Entscheid

Supplementation after expiry of the appeal period was not allowed because none of the statutory exceptions applied.

Extrahierte Begründung

The additional filing of 19 July 2007 and the letter of 10 August 2007 could not cure the defective appeal after the deadline of 13 July 2007.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, lack of prospects bars free legal aid and appointed counsel.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion under the BGG to waive fees.

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