Admissibility of appeal against interim decision under Art. 93 BGG

4A_280/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The respondent sued the appellant over a ski accident and obtained a cantonal judgment holding the appellant 80% liable. The appellant challenged that judgment before the Federal Supreme Court, seeking dismissal of the claim or referral back. The Court held ex officio that the cantonal judgment was an interim decision and that the appellant had not shown an irreparable legal disadvantage or the conditions for an immediate final decision under Art. 93 BGG. It therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids betreffend Haftungsfeststellung: Ein solcher Entscheid ist mit Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darlegt oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein weitläufiges Beweisverfahren mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde. Diese Voraussetzungen sind von der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich substanziiert aufzuzeigen, sofern sie nicht offensichtlich gegeben sind. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_280/2011

Urteil vom 23. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Advokaten
Dr. Richard Steiner und Marco Eyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung aus Skiunfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 29. März 2007 Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob mit den Rechtsbegehren, diese zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten;

dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. Dezember 2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den Unfall zu 80 % hafte;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 10. Mai 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190), nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird;

dass die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass sofort ein Endentscheid ergehen könnte, falls ihre Haftung ihrem Antrag folgend abgelehnt würde, und damit der Aufwand für die Ermittlung eines allfälligen Erwerbsschadens, Haushaltsschadens und anderer Schadenspositionen sowie der Höhe eines Genugtuungsanspruches erspart werden könnte;

dass die Beschwerdeführerin nicht beachtet, dass im kantonalen Verfahren gemäss dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin ausschliesslich über den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung entschieden werden kann;

dass nicht in die Augen springt und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird, inwiefern der zukünftige Entscheid der Vorinstanz über den Anspruch auf eine Genugtuung ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten voraussetzen soll;

dass somit keine der nach Art. 93 Abs. 1 BGG notwendigen Voraussetzungen gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionirreparable legal disadvantagefinal decisionevidentiary burdenparty costscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal decision on liability as an interim decision under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because neither an irreparable legal disadvantage nor the requirements for an immediate final decision with substantial savings of time or costs were shown.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment was only an interim decision. No irreparable legal disadvantage was apparent or alleged. The appellant's argument under Art. 93(1)(b) BGG failed because the cantonal proceedings concerned only the claim for satisfaction, and it was neither obvious nor shown that the future decision would require a complex evidentiary procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no reimbursable expenses in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Since no response was sought, the respondent had no procedural expenses.

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