Non-entry for insufficiently reasoned federal complaint

4A_277/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sued for CHF 150,200 plus interest before the Thal-Gäu court. The court president struck the case off after the claimant failed to pay the required court-cost advance. The cantonal appellate court refused to hear the appeal because it was filed late. The claimant then filed a federal complaint, but the Federal Supreme Court held that the submission did not meet the statutory reasoning requirements and therefore did not enter into the case. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bei Rügen der Verletzung von Grundrechten oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Vorbringen nicht von Amtes wegen, sondern nur bei ausdrücklicher und begründeter Erhebung. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten können unter den Umständen nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_277/2008 /len

Urteil vom 26. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 150'200.-- nebst 10 % Zins seit 31. Dezember 2004 erhob;
dass der Gerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 12. März 2008 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- nicht bezahlt hatte, und das Verfahren, wie in der Verfügung vom 18. Februar 2008 angedroht, als erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rekurs anfocht, auf den das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. Mai 2008 nicht eintrat, weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden war;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. und 5. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Rekurs gegen das Obergericht des Kantons Solothurn zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. und 5. Juni 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

non-entrysubstantiation requirementsfederal complaintcourt costscost advancelate appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain which rights were violated and did not properly raise reasoned constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The filing merely referred to the cantonal decision without the necessary legal argumentation; constitutional or fundamental-right claims are not examined ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under the Federal Supreme Court Act and waived costs.

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