Complaint dismissed for insufficient reasoning

4A_274/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG appealed to the Federal Supreme Court against a Bern cantonal decision refusing free legal aid in appellate proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements because it did not address the two independent grounds of the cantonal decision with specific arguments. The court therefore did not enter into the complaint. It waived federal court costs, and the requests for free legal aid and suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese Recht verletzen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist jede von ihnen zu rügen; genügt dies nicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Pauschale Verfassungs- oder EMRK-Rügen ohne Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen erfüllen die Begründungspflicht nicht (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_274/2008 /len

Urteil vom 19. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zimmerli.

Gegenstand
Kostenspruch; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 24. April 2008.

In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von 597 Millionen Franken vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. Dezember 2007 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 24'410'261.80 an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Appellation anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren ersuchte;
dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der doppelten Begründung abwies, dass einerseits die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, nicht gegeben seien und andererseits die Appellation aussichtslos sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationshofs vom 24. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass im Fall, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser Begründungen dargelegt werden muss, inwiefern sie Recht verletzen soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid, der wie bereits erwähnt auf einer doppelten Begründung beruht, gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen der Bundesverfassung oder der EMRK verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned complaintfree legal aidcourt costsconstitutional complaintECHRnon-entrymultiple grounds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not specifically engage with the independent grounds of the cantonal decision and made only general constitutional and ECHR allegations.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and 106(2) BGG, the complaint must show, with reference to the challenged reasoning, which rights were violated. Where the lower decision rests on multiple independent grounds, each ground must be attacked; otherwise the Federal Supreme Court will not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and suspensive effect before the Federal Supreme Court remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

Both requests became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Because the case was disposed of on inadmissibility grounds, the ancillary motions lost their object.

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