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4A_269/2014 ΓÇó Inadmissible patent appeal for insufficient reasoning
4A_269/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.06.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the patent infringement appeal because the appellant's submission did not satisfy the statutory reasoning requirements. The Court held that the appeal failed to show, with reference to the challenged decision, which rights had been violated, and that constitutional claims were not properly raised and substantiated. As a result, the appeal was inadmissible. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondents were not awarded party compensation because they incurred no expense in the federal proceedings.
Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for the reasoning of an appeal to the Federal Supreme Court. The appeal must, by reference to the challenged decision, set out in a substantiated manner which rights were infringed and on which grounds the lower court’s reasoning is unlawful. Constitutional rights are examined only if expressly invoked and specifically reasoned. A merely undeveloped or generic submission does not satisfy the pleading burden and leads to non-entry. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation under Art. 68 Abs. 1 BGG presupposes compensable effort.
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4A_269/2014
Urteil vom 6. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Genossenschaft,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Patentverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. März 2014.
In Erwägung,
dass das Bundespatentgericht auf eine Patentverletzungsklage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19. März 2014 wegen unbestimmtem Rechtsbegehren nicht eintrat und das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich daraus keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen lassen, in denen rechtsgenügend auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und hinreichend aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer