Non-entry due to unpaid advance on appeal

4A_265/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal because the appellant failed to pay the required advance on costs even after the additional deadline granted under the BGG. Legal aid had previously been denied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist und Nachfrist ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Nachfrist wirkt als letzte prozessuale Gelegenheit zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht; bleibt sie unbenutzt, folgt der Nichteintretensentscheid ohne materielle Prüfung. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_265/2010

Urteil vom 25. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________ GmbH & Co. KG,
  5. F.________,
  6. G.________ GmbH,
  7. H.________,
  8. I.________ AG,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kunz,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (mittelbarer Schaden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2009.
In Erwägung,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 2. September 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2010 aufgefordert wurde, bis am 21. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. September 2010 angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlte;
dass somit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

non-entryadvance on costslegal aidinadmissibilitycivil appealcourt costs