Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in eviction case

4A_263/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A tenant challenged an eviction order first issued by the Gerichtspräsident Solothurn-Lebern and then upheld by the Solothurn cantonal court, which only postponed the evacuation date. The tenant filed a federal complaint, but the Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements. Because the appellant did not identify specific rights violated by the cantonal judgment or properly raise constitutional claims, the court did not enter into the appeal. Given the circumstances, no court costs were imposed, and the request for fee waiver became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht; das Bundesgericht prüft solche Beanstandungen nicht von Amtes wegen. Eine Eingabe, die diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, führt zum Nichteintreten. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_263/2008 /len

Urteil vom 19. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2008.

In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern mit Urteil vom 18. März 2008 befohlen wurde, die Liegenschaft B.________ bis spätestens Freitag, 28. März 2008, 12.00 Uhr, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht und dieses mit Urteil vom 19. Mai 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies und den Ausweisungstermin neu auf den 30. Mai 2008, 12.00 Uhr, festsetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

evictioninadmissibilityreasoning requirementsfundamental rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The submission did not explain which rights were violated and did not properly raise and substantiate constitutional grievances.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must engage with the contested reasoning and, for fundamental rights or cantonal constitutional rights, state the specific violation expressly and in a reasoned manner. The appellant's filing of 26 May 2008 did not meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in the circumstances, rendering the request for fee waiver moot.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into and the circumstances justified dispensing with costs, the court ordered no judicial fees.

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