No entry on civil appeal for low value and insufficient reasoning

4A_260/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged cantonal judgments confirming Y. AG's claim for CHF 2,320 arising from medical services after a fight. The Federal Supreme Court held that the ordinary civil appeal was inadmissible because the amount in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question was sufficiently shown. It also refused to treat the filing as a subsidiary constitutional complaint, since the arguments did not meet the strict substantiation requirements and mainly alleged ordinary federal-law errors. Legal aid was denied as the appeal had no prospects of success. X. was ordered to pay CHF 1,000 in court costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 116, 117, 106 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Wird der Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rechtsgenüglich dargelegt wird. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eröffnet lediglich die Rüge verfassungsmässiger Rechte und verlangt eine präzise, den qualifizierten Begründungsanforderungen genügende Darlegung der gerügten Verfassungsverletzung. Bloss appellatorische Kritik oder die Berufung auf Bundesrecht genügen nicht. Ist das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos oder unzulässig, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_260/2010

Urteil vom 17. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 26. August 2009 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. März 2010.
Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung schlug X.________ (Beschwerdeführer) Z.________ auf die linke Wange, wodurch dieser zwei Backenzähne verlor. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich der einfachen Körperverletzung, sein Kontrahent der Beschimpfung und der Tätlichkeit für schuldig befunden. Die Y.________AG (Beschwerdegegnerin) verlangte vor dem Gerichtspräsidium Baden für von ihr an Z.________ erbrachte Leistungen vom Beschwerdeführer Fr. 2'320.-- nebst Zins und Rechtsöffnung in der von ihr eingeleiteten Betreibung. Das Gerichtspräsidium hiess die Klage am 26. August 2009 gut, da es die vom Beschwerdeführer zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 4'786.-- im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin eingeklagten nicht für ausgewiesen hielt. Die gegen dieses Urteil einschliesslich der Kostenverteilung vom Beschwerdeführer erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. März 2010 ab.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, beide kantonalen Entscheide aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Er ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung vor Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der für eine Beschwerde in Zivilsachen an sich notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern eine Rechtsfrage von grundsätzlichen Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) zu beurteilen wäre. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann.

1.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

1.2 Den strengen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR geltend. Die blosse Verletzung von Bundesrecht kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde aber nicht gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer müsste vielmehr aufzeigen, dass die Rechtsanwendung geradezu willkürlich ist und gegen Art. 9 BV verstösst. Er beschränkt sich aber darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und eine Verletzung vom Bundesrecht zu monieren. Mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid, wonach aus der Begründung des gegen Z.________ ergangenen Strafurteils in Verbindung mit dem Dispositiv hervorgehe, dass die dort vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte und nunmehr im zu beurteilenden Fall zur Verrechnung gestellte Genugtuungsforderung bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Für die von ihm geltend gemachten Schadensposten verweist er auf die angebotenen Beweismittel, zeigt aber nicht im Einzelnen auf, dass der Vorwurf der Vorinstanz, es fehle an einer substantiierten Darstellung des Zusammenhangs des Schadenereignisses mit den geltend gemachten Schadensposten, unzutreffend wäre. Fehlt es aber an hinreichend substantiierten Behauptungen, kann die Beweisabnahme unterbleiben. Soweit man den Hinweis auf Art. 8 ZGB sinngemäss als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ansehen wollte, wäre die Rüge nicht hinreichend begründet.
1.2.2 Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei bezüglich des Mehrwerts der Goldkrone gegenüber den vorbestandenen plombierten Zähnen keine Vorteilsanrechnung erfolgt. Wieder legt er seine eigene Sicht der Dinge dar und bezeichnet diejenige der Vorinstanz als bundesrechtswidrig, ohne sich mit deren Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Er weist darauf hin, er habe seine Forderung beziffert, und er rügt, die kantonalen Instanzen hätten diverse Beweismittel nicht beachtet. Er geht aber nicht rechtsgenüglich auf die Argumentation der Vorinstanz ein, wonach die Rechnung des Zahnarztes vom 31. August 2004 verschiedene Positionen enthalte, welche nicht den Stiftzahn beträfen, weshalb die Vorteilsanrechnung nicht einfach auf diesem Rechnungsbetrag verlangt werden könne.

1.3 Das Bundesgericht ist (selbst in einer Beschwerde in Zivilsachen) keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkom-menen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.45 zu Art. 97 E-BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten besonders strenge Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen wird die Beschwerde nicht gerecht, weshalb eine Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausscheidet.

2.
Mangels Erreichens des Streitwerts steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen, mit Blick auf die unzulängliche Begründung kommt eine Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit ist ohne Belang, dass das erstinstanzliche Urteil, dessen Aufhebung ebenfalls beantragt wird, mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerde von Vornherein offensichtlich aussichtslos war, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Weil keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak

Schlagwörter

admissibilityvalue in disputeconstitutional complaintsubstantiationlegal aidcourt costsset-offdamages

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal was admissible despite the value in dispute being below CHF 30,000 and no fundamental legal question being shown.

Extrahierter Entscheid

The civil appeal was not available because the statutory value threshold was not met and no sufficiently substantiated fundamental legal question was demonstrated.

Extrahierte Begründung

The appellant did not meet the burden of showing a question of fundamental importance under Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; therefore ordinary civil appeal jurisdiction was lacking.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not satisfy the strict substantiation requirements for constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The appellant relied mainly on alleged violations of federal law and did not specifically and substantiatedly raise a constitutional right violation or arbitrariness; hence the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal was manifestly without prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the filing was inadmissible from the outset, it was obviously futile within the meaning of Art. 64 Abs. 1 BGG.

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