Appeal withdrawn; proceedings struck out and costs imposed

4A_250/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.07.2011Withdrawn

Zusammenfassung

The appellants withdrew their appeal against the Zurich High Court's judgment in an eviction dispute. The Federal Supreme Court, acting through the President under Art. 32(2) BGG, discontinued the proceedings and ordered the appellants to pay court costs of CHF 300 jointly and severally pursuant to Art. 66 BGG. The decision was notified to the parties and the cantonal court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des Verfahrens. Art. 66 BGG; die Kostenfolge trifft die beschwerdeführende Partei bei Rückzug der Beschwerde grundsätzlich. Die Abschreibung ergeht ohne materielle Prüfung des Streitgegenstands; die Kosten werden nach dem prozessualen Unterliegen bzw. dem Rückzug auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_250/2011

Verfügung vom 5. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 14. April 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011/1. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 26. April 2011 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2011 zurückgezogen haben;
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

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