Proceedings discontinued after withdrawal of appeal

4A_245/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.06.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal appellate decision concerning expert compensation but later withdrew the federal complaint. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG and waived court costs under Art. 66(2) BGG. The order was notified to the parties and to the Appenzell Ausserrhoden High Court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolge: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; die Kostenverlegung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_245/2013

Verfügung vom 27. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Expertenentschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 18. Februar 2013.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2013 mit Beschwerde vom 29. April 2013 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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