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4A_245/2013 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of appeal
4A_245/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.06.2013Withdrawn
The appellant challenged a cantonal appellate decision concerning expert compensation but later withdrew the federal complaint. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG and waived court costs under Art. 66(2) BGG. The order was notified to the parties and to the Appenzell Ausserrhoden High Court.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolge: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden; die Kostenverlegung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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4A_245/2013
Verfügung vom 27. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Expertenentschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 18. Februar 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. Februar 2013 mit Beschwerde vom 29. April 2013 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin