Federal appeal inadmissible for insufficient substantiation

4A_243/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung01.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant appealed to the Federal Court after losing in the district court and the Zurich Obergericht, and after the Zurich Kassationsgericht refused to hear the nullity complaint for lack of sufficient reasoning. The Federal Court found that the handwritten submissions did not clearly and specifically challenge the reasoning of the cantonal decisions as required by Art. 42(1) and 106(2) BGG. Because the appeal was purely appellatory and inadequately reasoned, the Court did not enter into the case. It waived court costs, rendering the request for free legal proceedings moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in einer den vorinstanzlichen Erwägungen angepassten Weise mit den tragenden Gründen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechte verletzt sein sollen. Die blosse appellatorische Kritik an der kantonalen Entscheidung genügt nicht. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Prozessrechts ist vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel einer Bundesrechts- oder Verfassungsverletzung überprüfbar; entsprechende Rügen sind ausdrücklich zu erheben und zu begründen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch § 288 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_243/2010

Urteil vom 1. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
vom 30. März 2010 des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A.________ mit Verfügung vom 31. Juli 2009 das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführerin abwies und ihr befahl, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock rechts in der Liegenschaft B.________ in C.________ bis spätestens 31. August 2009, um 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 8. Februar 2010 den Rekurs abwies und die Verfügung des Einzelrichters vom 31. Juli 2009 bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass das Kassationsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach in weitestgehend sachfremder, rein appellatorischer und als solche nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfe, weshalb mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne (§ 288 ZPO);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie die Anträge stellte, die Beschlüsse des Kassationsgerichts seien vollumfänglich abzuweisen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. April 2010 eine zweite und am 9. Mai 2010 eine dritte Eingabe einreichte;
dass aus allen drei Eingaben nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin neben dem Entscheid des Kassationsgerichts auch jenen des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass diese Frage indessen offen bleiben kann, wie sich im Folgenden zeigen wird;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die drei Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen sowohl hinsichtlich der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts wie auch jener des Obergerichts offensichtlich nicht erfüllen;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass damit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiation requirementappellatory criticismlease terminationevictioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the federal appeal against the cantonal decisions

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the substantiation requirements because it failed to show, with reference to the challenged reasoning, which federal rights had been violated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG, constitutional and other federal-law objections must be expressly raised and argued; review of cantonal procedural law is only possible through a federal-law or constitutional-law violation. The submissions were purely appellatory and also insufficient against the Obergericht's reasoning.

Kernrechtsfrage

Court costs and request for exemption from costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the request for exemption became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Federal Court waived costs under Art. 66(1) BGG, making the request for free legal proceedings moot.

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