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4A_243/2008 /len
Urteil vom 13. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
handelnd durch F.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 21. April 2008.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Baden mit Urteil vom 22. Februar 2008 in Gutheissung der von den Beschwerdegegnern erhobenen Klage feststellte, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung in der Liegenschaft G.________ per Ende Januar 2008 gültig beendet und damit die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei (Dispositivziffer 1), und diesen verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 2);
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 21. April 2008 die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils von Amtes wegen aufhob und wie folgt neu fasste:
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin