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4A_236/2013 ΓÇó Inadmissibility of civil appeal due to lack of interest
4A_236/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung30.05.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the civil appeal inadmissible because the appellant lacked a legally protected interest under Art. 76 BGG: he had already prevailed before the Zurich High Court, which had annulled the peace court's non-entry order and remitted the case. As a result, the request for suspensive effect became moot. The court exceptionally waived court costs under Art. 66(1) BGG, rendering the fee-waiver request moot, and denied party compensation to the respondent because no compensable effort had been incurred.
Art. 76 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation und Rechtsschutzinteresse; auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Wer vor der Vorinstanz obsiegt hat, fehlt es grundsätzlich an einem solchen Interesse. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erlaubt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, erweisen sich Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; auf Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), und eine Parteientschädigung setzt ersatzfähigen Aufwand voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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4A_236/2013
Urteil vom 30. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2011 beim Friedensrichteramt Zollikon ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit welchem er vom Beschwerdegegner Fr. 3'800'000.-- forderte;
dass der Friedensrichter den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 letztmals aufforderte, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stellte;
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 19. November 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 19. November 2012 aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. und 29. April 2013 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss erklärte, das Urteil des Obergerichts anfechten sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat, da er vor der Vorinstanz obsiegt hat;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier