Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and late supplement

4A_236/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged three cantonal decisions arising from a CHF 370,000 claim judgment. Before the Federal Supreme Court, he first requested a 30-day extension to file a lawyer-drafted appeal. The court refused, holding that the appeal deadline cannot be extended. It then examined only the initial submission of 29 May 2007, since the later filing came after expiry of the deadline and could not cure the deficient appeal. Because the filing did not adequately explain any violation of federal law or properly raise constitutional complaints, the court did not enter into the appeal. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Frist und Begründung der Beschwerde in Zivilsachen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist nicht erstreckbar; eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung vermag eine mangelhafte Rechtsschrift nicht zu heilen. Die Beschwerde hat darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Grundrechtsrügen gilt ein strenges Rügeprinzip. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. betreffend Frist und Begründung).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_236/2007 /len

Urteil vom 9. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 14. September 2006 zur Zahlung von Fr. 370'000.-- nebst 5 % Zins seit 29. August 2005 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Februar 2007 auf die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Berufung nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm nach § 73 Ziff. 3 ZPO auferlegte Kaution nicht geleistet hatte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2007 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfüllte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 29. Mai 2007 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er alle drei kantonalen Entscheide kritisierte;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 5. Juni 2007 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht genüge, und er gefragt wurde, ob er unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 21. Juni 2007 erklärte, er wolle, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde, und er das Gesuch stellte, es sei ihm eine Fristerstreckung von dreissig Tagen zur Einreichung einer von einem Anwalt verfassten Beschwerdeschrift zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer im Präsidialschreiben vom 5. Juni 2007 darauf aufmerksam gemachte wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;
dass eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden kann;
dass der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gemäss dem Vermerk auf dessen letzter Seite am 19. April 2007 versandt wurde, womit die dreissigtägige Frist längst abgelaufen war, als der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine zweite Eingabe vom 21. Juni 2007 einreichte;
dass somit ausschliesslich auf die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2007 abzustellen ist;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 29. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

appeal deadlinereasoned appealinadmissibilitysecurity depositconstitutional grievancescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the time limit for filing a federal civil appeal could be extended to allow a lawyer-drafted submission.

Extrahierter Entscheid

The appeal period under the Federal Supreme Court Act cannot be extended; the request for extension was therefore denied.

Extrahierte Begründung

The court held that the 30-day appeal period must be respected and cannot be prolonged under Art. 47(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the first submission of 29 May 2007 met the reasoning requirements for a civil appeal.

Extrahierter Entscheid

It did not sufficiently explain how the challenged decision violated law, so the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

A civil appeal must specify which legal rules were violated, and constitutional grievances are reviewed only if expressly alleged and reasoned; the filing was manifestly insufficient under Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

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