Non-entry due to insufficiently reasoned appeal for legal aid

4A_234/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing legal aid in a civil action for CHF 187,623.86 plus interest. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not engage with the contested decision or substantiate any constitutional complaint. It therefore did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Eintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, prüft das Bundesgericht solche Rügen nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Darlegung. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_234/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 7. April 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten gegen B.________ Klage auf Zahlung von Fr. 187'623.86 nebst Zins einreichte und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 27. Februar 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Entscheid vom 7. April 2009 die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityreasoning requirementscivil procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The submission did not explain which rights were violated or sufficiently challenge the cantonal reasoning, so the appeal could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

An appeal must address the reasons of the challenged decision and, for constitutional rights, must set out specific and substantiated arguments; this was not done.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissible appeal under Art. 66(1) BGG.

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