Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_228/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung16.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision rejecting a complaint of procedural delay and asked the Federal Supreme Court to order a security measure immediately. The Federal Supreme Court held that the submission of 22 April 2013 did not satisfy the statutory reasoning requirements, because it failed to identify with sufficient precision which federal or constitutional rights had been violated. The court therefore did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. In view of the circumstances, no court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bei ungenügender Rüge. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Verfassungsrügen sind nur zu beachten, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Nebenbegehren wie aufschiebende Wirkung werden gegenstandslos. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), Parteientschädigungen setzen einen ersatzfähigen Aufwand voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_228/2013

Urteil vom 16. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Kreisgericht Toggenburg,
  2. B.________,
    vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 14. März 2013.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines gegen ihn geführten Aberkennungsprozesses mit Verfügung vom 8. Januar 2013 zur Bestellung eines geeigneten Vertreters aufforderte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht erfolglos blieb;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2013 einmal mehr Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob und das Kantonsgericht ersuchte, eine Kautionsverfügung im Betrag von mindestens Fr. 83'200.-- zu "veranlassen", und zwar "noch heute";
dass das Kantonsgericht St. Gallen den Vorwurf der Rechtsverzögerung mit Entscheid vom 14. März 2013 als unbegründet erachtete und die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. April 2013 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Kreisgericht Toggenburg keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG) und auch die Beschwerdegegnerin 2 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsundue delaysuspensive effectcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain which rights were violated and contained no adequate constitutional reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant merely announced an appeal without addressing the cantonal court's reasons; therefore the mandatory substantiation requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether provisional relief and cost waiver should be granted

Extrahierter Entscheid

The request for suspensive effect became moot, and no court costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the request for suspensive effect was moot; the court exceptionally waived costs, rendering the fee-waiver request moot.

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